Freunde und Förderer des Oldenburger Mädchenbasketballs e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

"Freunde und Förderer des Oldenburger Mädchenbasketballs"

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg. Er wird am 07.12.2007 errichtet.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im Errichtungsjahr endet das Geschäftsjahr am 31.12.2008.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des weiblichen Basketballsports, insbesondere bei Mädchen und weiblichen Jugendlichen in der Region Oldenburg im Rahmen des vorhandenen Barvermögens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

- Förderung und Unterstützung der basketballsportlichen Ausbildung im Leistungs- und Breitensportbereich, was auch durch Beschaffung und zweckgebundene Zurverfügungstellung von Mitteln zugunsten von Sportvereinen, die ihrerseits steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Vereins verfolgen, angestrebt wird;

- Förderung der Freude am Sport, der Sozialverantwortung und des Sozialverhaltens Basketball spielender Mädchen;

- Kontaktpflege mit den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten Basketball spielender Mädchen;

- Öffentlichkeitsarbeit zum Mädchenbasketball.

Der Verein geht zur Verwirklichung seiner Zwecke keine Arbeits- oder ähnliche Dauerschuldverhältnisse ein.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, über deren Bewilligung der erweiterte Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Zum Ende des Geschäftsjahres hat der Verein eine Vermögensaufstellung sowie eine Mittelverwendungsrechnung zu erstellen. Diese ist bis zum Ablauf von fünf Monaten des Folgejahres vom Schatzmeister dem erweiterten Vorstand vorzulegen und von diesem durch Beschluss festzustellen.

(6) Freie Rücklagen dürfen nur im Umfang der jeweils gültigen Fassung des § 58 Nr. 7a AO gebildet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und sonstige Vereinigungen sein.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Auf Vorschlag des erweiterten Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeitrage

(1) Es werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4) Der erweiterte Vorstand kann in geeigneten Fällen nach freiem Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich. .

(3) Der Vorstand führt die von dem erweiterten Vorstand oder von der Mitgliederversammlung im Rahmen des Satzungszwecks gefassten Beschlüsse aus. Im Rahmen der internen Vereinsführung ist der Vorstand ausschließlich zuständig für

a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;

b) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

c) die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste.

§ 8 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 7) und weiteren Mitgliedern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung festlegt. Der erweiterte Vorstand bestimmt aus seinen Reihen einen Schatzmeister und einen Schriftführer.

(2) Der erweiterte Vorstand ist für die Geschäftsführung und alle internen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er kann bestimmen, dass dem Schatzmeister Alleinverfügungsbefugnis über ein Vereinskonto eingeräumt wird.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

(1) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Beide Organe bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied bzw. Mitglied des erweiterten Vorstandes ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern bzw. erweiterten Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands und des erweiterten Vorstandes

(1) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder per e-mail einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Vorsitzenden ausdrücklich zu diesem Zweck bekannt gegebene Post- oder e-mail-Adresse gerichtet ist.

(2) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die eines der - durch Los zu bestimmenden - stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand kann ohne Sitzung schriftlich, per e-mail oder fernmündlich beschließen, falls alle seine Mitglieder dem Beschluss zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) Entgegennahme des Jahresberichts des erweiterten Vorstandes und Entlastung des
Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;

d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;

e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per e-mail unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Vorsitzenden ausdrücklich zu diesem Zweck bekannt gegebene Post- oder e-mail-Adresse gerichtet ist.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per e-mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von einem seiner - notfalls durch Los zu bestimmenden - Stellvertreter. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist; im Fall einer Satzungsänderung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins sowie zur vollständigen oder teilweisen Auflösung einer freien Rücklage ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Falls die Mitgliederversammlung im Rahmen der Auflösung des Vereins nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden, der durch Los zu bestimmen ist, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigerter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Oldenburger Turnerbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Mädchenbasketballs zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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